DVD-Einleitungstext
zur
Novellierung der Natura 2000-Verordnung nach §14 Abs. 2 Hessisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Seit der
Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete mit der „Verordnung über die
Natura 2000-Gebiete in Hessen“ vom 16.01.2008 haben sich zwischenzeitlich
durch zahlreiche neuen Erkenntnisse über Lebensraumtyp- und Artvorkommen in
den Natura 2000-Gebieten Änderungen oder Ergänzungen der relevanten
Schutzgüter und deren Bewertung ergeben. Mit der Novellierung der Natura
2000-Verordnung soll nun diesen geänderten Erkenntnissen mit der Anpassung
der Natura 2000-Verordnung Rechnung getragen werden. Während die
Zuständigkeit für den Erlass der Natura 2000-Verordnung 2008 noch beim
damaligen Hessischen Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz lag, wurde diese Zuständigkeit bei der Novelle des
Hessischen Naturschutzgesetztes im neuen Hessischen Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz von 2011 geändert und auf die oberen
Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien übertragen. Hinsichtlich
der Abgrenzung der Gebiete gab es bei wenigen Gebieten in der Regel nur
geringfügige durch abgrenzungstechnische Dinge verursachte Grenzänderungen.
Da Natur nie statisch ist und auf klimatische oder anthropogene Einflüsse
reagiert, ergeben sich von Zeit zu Zeit Veränderungen beim Vorkommen von
Lebensraumtypen und Arten, die es bei der Pflege- und Bewirtschaftung der
Gebiete zu berücksichtigen aber auch im der EU vorliegenden, gemeldeten
Natura 2000-Datensatz anzupassen gilt. Von daher wird es immer wieder
Änderungsbedarf geben und in gewissen Zeitabständen zu Novellierungen der
Verordnung zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete in Hessen kommen. Die neue
Verordnung für den Regierungsbezirk Gießen trägt daher folgenden Namen
„Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen“.
Am Aufbau
der Verordnung hat sich allerdings kaum etwas verändert. Lediglich die
Anlage 5, in der bisher die landesweit sieben EU-Vogelschutzgebiete
aufgelistet waren, die durch separate Landschaftsschutz- oder
Naturschutzgebietsverordnungen gesichert waren, wird es mit anderem Inhalt
geben. Die bisher darin aufgelisteten EU-Vogelschutzgebiete werden nun
ebenfalls über die neue Natura 2000-VO direkt geschützt. Die für diese
Gebiete erlassenen Landschafts- und Naturschutzgebietsverordnungen bleiben
allerdings weiter gültig. Die Anlage 5 besteht nun aus Tabellen, in denen
die regierungsbezirksübergreifenden Natura 2000-Gebiete aufgelistet sind,
die in den jeweiligen Regierungsbezirk hineinragen aber mit ihrem größeren
Teil im Nachbarregierungsbezirk liegen und daher mit der dortigen Natura
2000-VO unter Schutz gestellt werden. Diese Auflistung ist der Tatsache
geschuldet, dass durch die nunmehr regionale Zuständigkeit der
Regierungspräsidien regierungsbezirksübergreifende Gebiete eine eindeutige
Zuordnung hinsichtlich ihrer Schutzausweisung zu einem Regierungspräsidium
erfordern.
Nachfolgend
werden kurze Informationen zu Art, Inhalt und Aufbau der Verordnung
gegeben:
Neben dem
allgemeinen Verordnungstext setzt sich diese sogenannte Natura
2000-Verordnung aus folgenden Anlagen zusammen:
- Anlage 1a Abgrenzungskarten der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
- Anlage 1b Abgrenzungskarten der Europäischen
Vogelschutzgebiete
- Anlage 2 Übersichtskarte
- Anlage 3a Erhaltungsziele (EHZ) der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung
- Anlage 3b Erhaltungsziele der Europäischen
Vogelschutzgebiete
- Anlage 4a ergänzende textliche Beschreibung der
Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (EBA)
- Anlage 4b ergänzende textliche Beschreibung der
Abgrenzung der Europäischen Vogelschutzgebiete
- Anlage 5 Tabellen mit den Natura 2000-Gebieten, die
mit ihrem größeren Flächenanteil in einem der Nachbarregierungsbezirke
liegen und daher in der dortigen Natura 2000-Verordnung gesichert
werden.
Aufgrund
der Vielzahl und Größe der Natura 2000-Gebiete werden die Verordnungen
ausschließlich in unveränderlicher digitaler Form bei den in § 4 Abs. 3
aufgelisteten Niederlegungsstellen niedergelegt. Lediglich beim Verordnungsgeber
(dem jeweiligen Regierungspräsidium) gibt es einen kompletten Ausdruck der
Verordnung mit allen Anlagen. Mit dieser digitalen Niederlegung soll
gewährleistet werden, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich
schnell und möglichst einfach in diesem sehr umfangreichen Verordnungswerk
zurechtfinden.
In der
Verordnung werden die Grenzen der Natura 2000-Gebiete flurstückbezogen auf
der Basis des hessischen Liegenschaftskatasters festgelegt. Außerdem werden
für jedes Gebiet die Erhaltungsziele für diejenigen Arten und
Lebensraumtypen, für die es bestimmt ist, festgesetzt. Die Erhaltungsziele
sind unabdingbare Grundlage für spätere Verträglichkeitsprüfungen
entsprechend § 34 Bundesnaturschutzgesetz und für das Gebietsmanagement.
In der
Verordnung werden die Grenzen der Natura 2000-Gebiete flurstückbezogen auf
der Basis des hessischen Liegenschaftskatasters festgelegt. Außerdem werden
für jedes Gebiet die Erhaltungsziele für diejenigen Arten und
Lebensraumtypen, für die es bestimmt ist, festgesetzt. Die Erhaltungsziele
sind unabdingbare Grundlage für spätere Verträglichkeitsprüfungen
entsprechend § 34 Bundesnaturschutzgesetz und für das Gebietsmanagement.
Alle
Natura 2000-Gebiete sowie die dazugehörenden Anlagen sind in dieser
Verordnung durch die sogenannte Natura 2000-Nummer eindeutig identifiziert
beziehungsweise eindeutig einem Gebiet zuordenbar. Diese Natura 2000-Nummer
setzt sich zusammen aus der Nummer der Topografischen Karte 1:25000 (erste
4 Ziffern), auf der die größte Fläche des Gebietes liegt. Daran
anschließend, durch einen Bindestrich getrennt, folgt eine fortlaufende
300er (FFH-Gebiete) oder eine fortlaufende 400er Nummer
(EU-Vogelschutzgebiete). Die Natura 2000-Nummer besteht also immer aus vier
Ziffern, einem Bindestrich und weiteren 3 Ziffern.
Alle
Gebiete sind aus Gebietslisten heraus mit allen Anlagen aufrufbar.
Bei
Aufruf der Karte erscheint das Natura 2000-Gebiet und wird farbig
hervorgehoben. Durch eine entsprechende Zoom-Funktion lässt sich das Bild
des gezeigten Ausschnittes vergrößern.
Da es bei
den Natura 2000-Gebieten nicht nur auf eine direkte Betroffenheit bzw.
Inanspruchnahme von Flächen ankommt, sondern auch Einflüsse auf die Gebiete
von außerhalb berücksichtigt werden müssen, kann es Fälle geben, in denen
Eigentums- oder Nutzungsflächen von Bürgerinnen und Bürgern gar nicht
Bestandteil eines Natura 2000-Gebietes sind, jedoch trotzdem durch geplante
Aktivitäten oder Vorhaben auf diesen Flächen negative Einflüsse auf
angrenzende Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Damit wäre eine indirekte
Betroffenheit gegeben. Auch diesen Fall gilt es zu beachten.
Wetzlar,
September 2016
Regierungspräsidium Gießen
Georg-Friedrich-Händelstraße 3
35578 Wetzlar
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