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Natura 2000 - Verordnung Regierungspräsidium Gießen

5519-305 Basalthügel des Vogelsberges im Randbereich zur Wetterau

 
Regierungspräsidium: Gießen
Landkreis: Gießen
Gemeinde: Fernwald, Pohlheim, Hungen, Laubach, Lich
Größe: 75,16 ha

Anlage 1a:

Abgrenzungskarte
 
 PDF Teilkarte 1 (PDF 10,1 M) 
 PDF Teilkarte 2 (PDF 1,2 M) 
 PDF Teilkarte 3 (PDF 3,3 M) 
 PDF Teilkarte 4 (PDF 10,3 M) 
 PDF Teilkarte 5 (PDF 1,2 M) 
 PDF Teilkarte 6 (PDF 10,1 M) 
 

Anlage 3a:

Erhaltungsziele der Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie


3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
  • Erhaltung der biotopprägenden Gewässerqualität
  • Erhaltung der für den Lebensraumtyp charakteristischen Gewässervegetation und der Verlandungszonen
  • Erhaltung einer an traditionellen Nutzungsformen orientierten bestandserhaltenden Teich-Bewirtschaftung
  • Erhaltung des funktionalen Zusammenhangs mit den Landlebensräumen für die LRT-typischen Tierarten
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
  • Erhaltung des Offenlandcharakters der Standorte
  • Erhaltung einer bestandserhaltenden, die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
  • Erhaltung eines für den LRT günstigen Nährstoffhaushaltes
  • Erhaltung einer bestandsprägenden Bewirtschaftung
8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
  • Erhaltung exponierter unbeschatteter Standorte
  • Erhaltung der Nährstoffarmut
  • Erhaltung einer bestandserhaltenden Bewirtschaftung

Erhaltungsziele der Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie

Triturus cristatus Kammmolch
  • Erhaltung von zentralen Lebensraumkomplexen mit besonnten, zumindest teilweise dauerhaft wasserführenden, krautreichen Stillgewässern
  • Erhaltung der Hauptwanderkorridore
  • Erhaltung fischfreier oder fischarmer Laichgewässer
  • Erhaltung strukturreicher Laub-und Laubmischwaldgebiete und strukturreicher Offenlandbereiche in den zentralen Lebensraumkomplexen
Anlage 4a:
Ergänzende textliche Beschreibung der Gebietsgrenze
RP: Gießen , Landkreis: Gießen
Gemeinde: Fernwald
Gemarkung: Steinbach
Flur: 10
Flurstück: 9
Teilblatt: 1
In der Gemarkung Steinbach, Flur 10, Flurstück 9, verläuft die Gebietsgrenze auf der Grenze des Naturschutzgebietes "Hoher Stein bei Fernwald" gemäß der Naturschutzgebietsverordnung vom 12. Dezember 1994 (StAnz. 52/1994 S. 3926).
RP: Gießen , Landkreis: Gießen
Gemeinde: Hungen
Gemarkung: Rodheim a. d. Horloff
Flur: 5
Flurstück: 14
Teilblatt: 6
In der Gemarkung Rodheim a. d. Horloff, Flur 5, Flurstück 14, verläuft die Gebietsgrenze in gerader Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 11 zur Grenze des Flurstücks 15.
RP: Gießen , Landkreis: Gießen
Gemeinde: Hungen
Gemarkung: Steinheim
Flur: 3
Flurstück: 59
Teilblatt: 6
In der Gemarkung Steinheim, Flur 3, Flurstück 59, verläuft die Gebietsgrenze entlang der Nutzungsgrenze zwischen Acker auf der einen Seite und Grünland mit Gehölzen auf der anderen Seite von der südwestlichsten Ecke des Flurstücks 70 zum Rechtswert 3495048 / Hochwert 5590769 und in gerader Linie weiter zum Rechtswert 3495043 / Hochwert 5590738 und in gerader Linie weiter zum Rechtswert 3495040 / Hochwert 5590723 auf der Grenze des Flurstücks 57.
RP: Gießen , Landkreis: Gießen
Gemeinde: Hungen
Gemarkung: Villingen
Flur: 12
Flurstück: 74
Teilblatt: 4
In der Gemarkung Villingen, Flur 12, Flurstück 74, verläuft die Gebietsgrenze vom nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 126 entlang des Weges, danach entlang der Nutzungsgrenze zwischen Grünland und Wald und danach auf der Grenze des Naturschutzgebietes "Am Wallenberg bei Villingen" gemäß der Naturschutzgebietsverordnung vom 28. Mai 1982 (StAnz. 25/1982 S. 1154).
RP: Gießen , Landkreis: Gießen
Gemeinde: Laubach
Gemarkung: Ruppertsburg
Flur: 7
Flurstück: 39/7
Teilblatt: 3
In der Gemarkung Ruppertsburg, Flur 7, Flurstück 39/7, verläuft die Gebietsgrenze auf der Grenze des Naturschutzgebietes "Lohhügel bei Ruppertsburg" gemäß der Naturschutzgebietsverordnung vom 24. November 1994 (StAnz. 51/1994 S. 3841), hiervon abweichend verläuft die Grenze des Gebietes im Westen des Sportplatzes in gerader Linie vom Rechtswert 3496592,06 / Hochwert 5597896,35 nach Norden bis zum Rechtswert 3496581,69 / Hochwert 5597986,31 und in gerader Linie weiter nach Osten bis zum Rechtswert 3496689,42 / Hochwert 5597995,84 und in gerader Linie weiter nach Norden bis zum Rechtswert 3496686,49 / Hochwert 5598023,21 und in gerader Linie weiter nach Nordosten bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstückes 20/2 der Flur 7.

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